Zuletzt aktualisiert am 02. Mai 2021.
Diese Vereinbarung kann von Zeit zu Zeit aktualisiert werden. Sie sind selbst dafür verantwortlich, regelmäßig die aktuelle Version dieser Vereinbarung, welche unter: https://www.antegma.com/de/terms-and-conditions veröffentlicht ist, zu überprüfen. Die aktualisierte Vereinbarung gilt ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung.
Teil A – Allgemeine Bestimmungen
Präambel
Diese Vereinbarung regelt die generelle Zusammenarbeit zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer.
Der Auftragnehmer ist: antegma GmbH, Emil-Riemensperger-Weg 20, 78112 St.Georgen, Germany, www.antegma.com.
§ 1 Vertragsbestandteile und Vorrangregelung
(1) Bestandteile des finalen Vertrags sind der „antegma Rahmenvertrag für Softwareleistungen“ sowie sämtliche Einzelverträge und Anlagen (nachfolgend „Vertrag“).
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen der beteiligten Parteien außerhalb dieses Vertrags werden nicht Vertragsbestandteil.
§ 2 Definitionen
„Vertragssoftware“ ist jede vertragsgegenständliche Software einschließlich deren Anpassungen. Dies umfasst auch jeweils den Objekt- und Quellcode in allen Entwicklungs-, Zwischen- und Endstufen und die zugehörigen Dokumentationen sowie sonstige notwendige Materialien, wie beispielsweise Analysen, Lasten- bzw. Pflichtenhefte, Konzepte und Beschreibungen.
„Vertrauliche Informationen“ sind Informationen, die ein verständiger Dritter als schützenswert ansehen würde oder die als vertraulich gekennzeichnet sind; dies können auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen eingesetzt werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die den Parteien bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb der vertraglichen Verpflichtungen ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt werden.
„Vertragsleistung“ meint sämtliche vertragsgegenständlichen Leistungen (z. B. Vertragssoftware, Beratung, Support).
„Support“ meint die kostenpflichtige Bereitstellung des Auftragnehmers von Leistungen zur Fehlerbehebung, Patches und die Verfügbarkeit zu den vereinbarten Supportzeiten in deutscher und englischer Sprache.
„Systemumgebung“ ist die vertraglich vereinbarte technische, räumliche und fachlich-organisatorische Umgebung, in der die Vertragssoftware ablauffähig zur Verfügung gestellt wird.
§ 3 Kooperationspflicht
Die Parteien verpflichten sich dazu, jederzeit fair und eng miteinander zu kooperieren.
§ 4 Angebot, Annahme
(1) Telefonische Auskünfte und schriftliche Angebote des Auftragnehmers sind unverbindlich. Dies gilt auch für Angaben auf der Website des Auftragnehmers oder in allgemeinen Informationsschriften.
(2) Ein Vertragsverhältnis kommt erst mit gegenseitiger Unterzeichnung des jeweiligen Vertrags/Auftrags zustande. Angebote des Auftragnehmers stellen dabei jeweils ein Angebot an den Auftraggeber zur Abgabe eines verbindlichen Angebots dar; erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers erfolgt die Annahme des Angebots und dadurch der Vertragsschluss.
§ 5 Vergütung, Preise
(1) Soweit die Vergütung für Vertragsleistungen nicht individuell vereinbart wird, gilt – sofern vorhanden – die jeweils aktuelle Preisliste des Auftragnehmers.
(2) Notwendige Aufwendungen des Auftragnehmers (Fahrtkosten, Spesen, Zubehör, Versandkosten und Telekommunikationskosten) sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.
(3) Alle Preise sind Nettopreise zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(4) Das Zahlungsziel beträgt 30 Tage seit Rechnungszugang.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Vergütungen pro Kalenderjahr um maximal 10 % zu erhöhen.
(6) Unbeschadet der vorstehenden Preiserhöhungsregel bleibt die Möglichkeit des Auftragnehmers vorbehalten, Preise in angemessener Weise an Selbstkosten anzupassen. Dieses Preisanpassungsrecht gilt insbesondere bei nachweisbar eingetretenen Erhöhungen von Material-, Produktions- und Lohnkosten sowie der Kosten von Drittsoftware, -hardware oder -services.
(7) Preiserhöhungen sind vom Auftragnehmer spätestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Schriftform anzukündigen. Für den Fall, dass die Preisanpassung mehr als 10 % der bisherigen Vergütung ausmacht, hat der Auftraggeber ein Sonderkündigungsrecht, das er mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalendermonats nach Zugang der Preiserhöhungsankündigung schriftlich ausüben kann.
§ 6 Nutzungsrechteeinräumung an Vertragsleistungen
(1) Alle urheberrechtlichen Nutzungsrechte und sonstigen gewerblichen Schutzrechte oder sonstige Rechte, die vor der jeweiligen Auftragserteilung bestanden, bleiben alleiniges geistiges Eigentum des jeweiligen Inhabers. Im Rahmen der Leistungserbringung werden jedoch die jeweils notwendigen Rechte zur Nutzung innerhalb des in diesem Vertrag beschriebenen Leistungsumfangs für die notwendige Dauer auf die jeweils andere Vertragspartei als einfaches Nutzungsrecht übertragen.
(2) Soweit nicht anders geregelt, stehen dem Auftragnehmer auch alle urheberrechtlichen Nutzungsrechte und sonstigen gewerblichen Schutzrechte oder sonstigen Rechte an den Vertragsleistungen gleich welcher Art (einschließlich des Rechts zur Anmeldung als Patent, Geschmacksmuster oder Marke), die im Rahmen der Erbringung von Vertragsleistungen entstehen, ausschließlich zu.
(3) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an den Vertragsleistungen im Zeitpunkt ihrer Entstehung das räumliche und – soweit nicht im Einzelvertrag anders geregelt – einfache Nutzungsrecht für die notwendige Dauer zur vertragsgemäßen Nutzung ein. Der Auftraggeber ist mit Ausnahme der Weiterübertragung von dauerhaft erworbenen Softwarelizenzen zur Übertragung des Nutzungsrechts und/oder zur Änderung von Arbeitsergebnissen nicht befugt.
(4) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gewerbliche Schutzrechte an Vertragsleistungen anzumelden.
§ 7 Haftung
(1) Die Haftung des Auftragnehmers für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf die Höhe des vertragstypischen Schadens begrenzt, also denjenigen Schaden, mit dessen Entstehen jeder Vertragspartner bei Vertragsabschluss aufgrund der ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen musste. Die Vertragspartner in den Einzelverträgen stellen auf der Grundlage der ihnen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannten Umstände die Höhe des vertragstypischen Schadens fest. Einigen sich die Vertragspartner nicht über den jeweiligen vertragstypischen Schaden, entspricht der vertragstypische Schaden 100 % des Vertragsvolumens.
(2) Der Auftragnehmer haftet nicht für mittelbare Folgeschäden des Auftraggebers, insbesondere mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, Schäden aus Betriebsunterbrechungen und für entgangenen Gewinn.
(3) Für Schäden durch Datenverlust haftet der Auftragnehmer nach Maßgabe von Absatz 1 nur in Höhe des typischen Wiederherstellungsaufwands, d. h. nicht für Schäden, die durch die in § 7 (4) beschriebene regelmäßige Datensicherung des Auftraggebers vermeidbar gewesen wären.
(4) Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter und Beauftragten des Auftragnehmers.
(5) Die Haftung des Auftragnehmers für Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, die durch fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind, oder für sonstige Schäden, die durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind, sowie für Schäden durch die Verletzung von Urheberrechten oder sonstiger Schutzrechte Dritter und für Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes bleibt von vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.
(6) Darüber hinaus sind Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz, auch soweit sie auf konkurrierenden Ansprüchen aus unerlaubter Handlung beruhen, ausgeschlossen.
§ 8 Gewährleistung
(1) Mängelansprüche bestehen nicht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten oder vorausgesetzten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit. Produktbeschreibungen gelten ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung nicht als Garantie.
(2) Verlangt der Auftraggeber wegen eines Mangels Nacherfüllung, so hat der Auftragnehmer das Recht, zwischen Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Ersatzleistung zu wählen. Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer nach einer ersten ergebnislos verstrichenen Frist zwei weitere angemessene Nachfristen gesetzt hat und auch diese jeweils ergebnislos verstrichen sind, kann der Auftraggeber unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach seiner Wahl den Vertrag kündigen oder mindern und Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Die Nacherfüllung kann auch durch Übergabe oder Installation einer neuen Programmversion oder eines workaround erfolgen. Beeinträchtigt der Mangel die Funktionalität nicht oder nur unerheblich, so ist der Auftragnehmer unter Ausschluss weiterer Mängelansprüche berechtigt, den Mangel durch Lieferung einer neuen Version oder eines Updates im Rahmen seiner Versions-, Update- und Upgrade-Planung zu beheben.
(3) Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass er seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß und unverzüglich nachgekommen ist sowie, dass der Auftraggeber die Vertragsleistungen nicht unsachlich behandelt oder Software in einer defekten oder nicht kompatiblen Hard- oder Softwareumgebung nutzt oder Vertragsleistungen unberechtigt ändert.
(4) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr und beginnt mit der Lieferung der Vertragsleistungen an den Auftraggeber.
§ 9 IT-Sicherheit
(1) Die Parteien treffen nach Maßgabe der jeweils geltenden Standards angemessene IT-Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Systeme vor unberechtigtem Zugriff Dritter. Dies umfasst insbesondere regelmäßige Datensicherungen.
(2) Der Auftraggeber ist grundsätzlich nicht berechtigt, Zugang zu den Räumlichkeiten, Servern oder sonstigen Systemkomponenten des Auftragnehmers zu verlangen. Hiervon unberührt bleiben Zutrittsrechte des Datenschutzbeauftragten des Auftragnehmers nach schriftlicher Anmeldung zur Prüfung der Einhaltung der Erfordernisse gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen.
§ 10 Laufzeit, Kündigung dieses Vertrags
(1) Soweit nicht anders geregelt, beginnt die Laufzeit des Vertrags mit der beiderseitigen Unterzeichnung. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Dieser Rahmenvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende schriftlich gekündigt werden, vorausgesetzt, dass alle Einzelverträge zwischen den Parteien beendet sind.
(3) Dieser Vertrag kann von jedem Vertragsteil nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes – ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist – gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen der Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden kann. In diesem Fall behält der Auftragnehmer den Anspruch auf die bis zur Kündigung entstandene Vergütung. Handelt es sich beim gekündigten Einzelvertrag um einen Werkvertrag, kann der Auftragnehmer die Vergütung seines Arbeitsaufwandes bis zum Wirksamwerden der außerordentlichen Kündigung zu den vertraglich vereinbarten Tagessätzen gegen Nachweis in Form schriftlicher Leistungsrückmeldungen verlangen.
(4) Kündigt der Auftraggeber einen Werk(einzel)vertrag vorzeitig, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt (sog. „freie Kündigung“), kann der Auftragnehmer die Vergütung seines Arbeitsaufwandes bis zum Wirksamwerden der Kündigung zu den vertraglich vereinbarten Tagessätzen gegen Nachweis in Form schriftlicher Leistungsrückmeldungen verlangen. Hinsichtlich der zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung noch nicht erbrachten Leistung wird vermutet, dass dem Auftragnehmer 30 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und alle Rechte – insbesondere Urheberrechte – an allen Vertragsleistungen bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber vor.
§ 12 Sonstiges
(1) Die Parteien sind sich darüber bewusst, dass IT-Leistungen Export- und Importbeschränkungen unterliegen können. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen bzw. kann die Nutzung von Software oder damit verbundener Technologien im Ausland Beschränkungen unterliegen. Der Auftragnehmer wird die anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften einhalten. Die Vertragserfüllung des Auftragnehmers steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
(2) Der Auftraggeber ist für alle für die Vertragsleistungen anfallenden Zölle und Steuern verantwortlich. Dies gilt nicht für etwaige anfallende Umsatz- und Einkommensteuer des Auftragnehmers.
(3) Der Auftraggeber ist mit Ausnahme des § 354a HGB zur Aufrechnung bzw. zur Abtretung von Forderungen nicht berechtigt.
(4) Der Auftragnehmer darf seine Rechte und Pflichten auf ein verbundenes Unternehmen übertragen, soweit dadurch nicht schutzwürdige Interessen des Auftraggebers beeinträchtigt werden. Es ist dem Auftragnehmer gestattet, vertragliche Leistungen auch durch externe Dritte erbringen zu lassen, soweit dadurch nicht die Interessen des Auftraggebers in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, das Unternehmen des Auftraggebers zu Referenzzwecken im Werbeauftritt (klassisch oder über Internet) zu nennen und dabei auch das Logo des Auftraggebers in angemessener Weise wiederzugeben.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Die Vertragspartner vereinbaren Schriftform für Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich einer Änderung dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Elektronische Dokumente in Textform erfüllen das Schriftformerfordernis nicht.
(2) Auf diesen Vertrag findet das Sachrecht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist München und St. Georgen im Schwarzwald. Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam und/oder dieser Vertrag unvollständig sein, so ändert dies nichts an der Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen. Die unwirksame und/oder unvollständige Vereinbarung gilt durch eine solche Vereinbarung als ersetzt, die nach ihrer wirtschaftlichen Wirkung der unwirksamen Vereinbarung oder der fehlenden Vereinbarung am nächsten kommt.
(5) In Bezug auf die Interpretation und Auslegung der Bedingungen ist nur die deutsche Fassung maßgebend.