Allgemeinen Lizenzbedingungen

Definitionen

„Vertragssoftware“ ist jede vertragsgegenständliche Software einschließlich deren Anpassungen. Dies umfasst auch jeweils den Objekt- und Quellcode in allen Entwicklungs-, Zwischen- und Endstufen und die zugehörigen Dokumentationen sowie sonstige notwendige Materialien, wie beispielsweise Analysen, Lasten- bzw. Pflichtenhefte, Konzepte und Beschreibungen.

„Vertrauliche Informationen“ sind Informationen, die ein verständiger Dritter als schützenswert ansehen würde oder die als vertraulich gekennzeichnet sind; dies können auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen eingesetzt werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die den Parteien bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb der vertraglichen Verpflichtungen ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt werden.

„Vertragsleistung“ meint sämtliche vertragsgegenständlichen Leistungen (z. B. Vertragssoftware, Beratung, Support).

„Support“ meint die kostenpflichtige Bereitstellung des Auftragnehmers von Leistungen zur Fehlerbehebung, Patches und die Verfügbarkeit zu den vereinbarten Supportzeiten in deutscher und englischer Sprache.

„Systemumgebung“ ist die vertraglich vereinbarte technische, räumliche und fachlich-organisatorische Umgebung, in der die Vertragssoftware ablauffähig zur Verfügung gestellt wird.

Nutzungsrechteeinräumung an Vertragsleistungen

  • Alle urheberrechtlichen Nutzungsrechte und sonstigen gewerblichen Schutzrechte oder sonstige Rechte, die vor der jeweiligen Auftragserteilung bestanden, bleiben alleiniges geistiges Eigentum des jeweiligen Inhabers. Im Rahmen der Leistungserbringung werden jedoch die jeweils notwendigen Rechte zur Nutzung innerhalb des in diesem Vertrag beschriebenen Leistungsumfangs für die notwendige Dauer auf die jeweils andere Vertragspartei als einfaches Nutzungsrecht übertragen.
  • Soweit nicht anders geregelt, stehen dem Auftragnehmer auch alle urheberrechtlichen Nutzungsrechte und sonstigen gewerblichen Schutzrechte oder sonstigen Rechte an den Vertragsleistungen gleich welcher Art (einschließlich des Rechts zur Anmeldung als Patent, Geschmacksmuster oder Marke), die im Rahmen der Erbringung von Vertragsleistungen entstehen, ausschließlich zu.
  • Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an den Vertragsleistungen im Zeitpunkt ihrer Entstehung das räumliche und – soweit nicht im Einzelvertrag anders geregelt – einfache Nutzungsrecht für die notwendige Dauer zur vertragsgemäßen Nutzung ein. Der Auftraggeber ist mit Ausnahme der Weiterübertragung von dauerhaft erworbenen Softwarelizenzen nach Maßgabe der in Teil B enthaltenen Ausnahmebestimmung zur Übertragung des Nutzungsrechts und/oder zur Änderung von Arbeitsergebnissen nicht befugt.
  • Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gewerbliche Schutzrechte an Vertragsleistungen anzumelden.

Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  • Der Auftraggeber unterstützt den Auftragnehmer bei der Erbringung der geschuldeten Leistungen insbesondere wie folgt:
    • Der Auftraggeber hat sich über die Funktionsmerkmale, die bestimmungsgemäße Benutzung und mögliche Einsatzumgebung der Software informiert und trägt das Risiko, dass diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen.
    • Die Einrichtung einer funktionsfähigen Systemumgebung für die vertragsgegenständliche Leistung des Auftragnehmers nach den Vorgaben des Auftragnehmers liegt, soweit nicht anders vereinbart, in der Verantwortung des Auftraggebers.
    • Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer bei Einsätzen in den Gebäuden des Auftraggebers geeignete Arbeitsplätze inkl. der notwendigen Infrastruktur, Informationen, Unterlagen, Daten, Computerprogramme und sonstige Mittel bereit und verschafft den Mitarbeitern des Auftragnehmers den erforderlichen Zutritt zu Räumen und Rechnern und Zugang zur Systemumgebung.
    • Ist Vertragsgegenstand die Durchführung eines Projekts, benennt der Auftraggeber einen Projektleiter, der für das Projekt im Hause des Auftraggebers verantwortlich und für den Auftragnehmer der Hauptansprechpartner in allen Projektbelangen ist, z. B. zur Koordination von Terminen im Hause des Auftraggebers. Ändert sich die Person des Projektleiters, teilt dies der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich mit.
    • Der Auftraggeber stellt etwaige zu migrierende Daten in vom Auftragnehmer definierter Form zur Verfügung.
  • Der Auftraggeber stellt bei Bedarf unentgeltlich Mitarbeiter, Arbeitsräume, IT-Systeme, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung. Er gewährt dem Auftragnehmer unmittelbar und mittels Datenfernübertragung Zugang zur Systemumgebung.
  • Der Auftraggeber wirkt bei Funktions-, Integrations- und User Acceptance Tests mit.
  • Der Auftraggeber ist zur regelmäßigen Datensicherung nach dem Stand der Technik verpflichtet. Insbesondere hat der Auftraggeber durch tägliche Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten sicherzustellen, dass diese Daten aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

Haftung

  • Die Haftung des Auftragnehmers für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf die Höhe des vertragstypischen Schadens begrenzt, also denjenigen Schaden, mit dessen Entstehen jeder Vertragspartner bei Vertragsabschluss aufgrund der ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen musste. Die Vertragspartner in den Einzelverträgen stellen auf der Grundlage der ihnen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannten Umstände die Höhe des vertragstypischen Schadens fest. Einigen sich die Vertragspartner nicht über den jeweiligen vertragstypischen Schaden, entspricht der vertragstypische Schaden 100 % des Vertragsvolumens.
  • Der Auftragnehmer haftet nicht für mittelbare Folgeschäden des Auftraggebers, insbesondere mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, Schäden aus Betriebsunterbrechungen und für entgangenen Gewinn.
  • Für Schäden durch Datenverlust haftet der Auftragnehmer nach Maßgabe von Absatz 1 nur in Höhe des typischen Wiederherstellungsaufwands, d. h. nicht für Schäden, die durch die in § 7 (4) beschriebene regelmäßige Datensicherung des Auftraggebers vermeidbar gewesen wären.
  • Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter und Beauftragten des Auftragnehmers.
  • Die Haftung des Auftragnehmers für Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, die durch fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind, oder für sonstige Schäden, die durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind, sowie für Schäden durch die Verletzung von Urheberrechten oder sonstiger Schutzrechte Dritter und für Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes bleibt von vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.
  • Darüber hinaus sind Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz, auch soweit sie auf konkurrierenden Ansprüchen aus unerlaubter Handlung beruhen, ausgeschlossen.

Gewährleistung

  • Mängelansprüche bestehen nicht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten oder vorausgesetzten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit. Produktbeschreibungen gelten ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung nicht als Garantie.
  • Verlangt der Auftraggeber wegen eines Mangels Nacherfüllung, so hat der Auftragnehmer das Recht, zwischen Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Ersatzleistung zu wählen. Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer nach einer ersten ergebnislos verstrichenen Frist zwei weitere angemessene Nachfristen gesetzt hat und auch diese jeweils ergebnislos verstrichen sind, kann der Auftraggeber unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach seiner Wahl den Vertrag kündigen oder mindern und Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Die Nacherfüllung kann auch durch Übergabe oder Installation einer neuen Programmversion oder eines workaround erfolgen. Beeinträchtigt der Mangel die Funktionalität nicht oder nur unerheblich, so ist der Auftragnehmer unter Ausschluss weiterer Mängelansprüche berechtigt, den Mangel durch Lieferung einer neuen Version oder eines Updates im Rahmen seiner Versions-, Update- und Upgrade-Planung zu beheben.
  • Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass er seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß und unverzüglich nachgekommen ist sowie, dass der Auftraggeber die Vertragsleistungen nicht unsachlich behandelt oder Software in einer defekten oder nicht kompatiblen Hard- oder Softwareumgebung nutzt oder Vertragsleistungen unberechtigt ändert.
  • Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr und beginnt mit der Lieferung der Vertragsleistungen an den Auftraggeber.

Drittrechte

  • Die bestimmungsgemäße Nutzung der Vertragsleistungen verletzt keine Rechte Dritter.
  • Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber unter Berücksichtigung der in diesem Vertrag enthaltenen Haftungsbestimmungen von sämtlichen Schäden und Kosten frei, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber durch die bestimmungsgemäße Nutzung der Vertragsleistungen Rechte Dritter verletzt. Dies setzt voraus, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich von der außergerichtlichen oder gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen wegen angeblicher Schutzrechtsverletzungen durch die Leistungen des Auftragnehmers durch Dritte unterrichtet, dem Auftragnehmer die alleinige Rechtsverteidigung überlässt und den Auftragnehmer in zumutbarem Umfang bei der Abwehr solcher Ansprüche unterstützt.

Geheimhaltung, Datenschutz, Treuepflicht

  • Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, auch über die Dauer dieser Vereinbarung hinaus, vertrauliche Informationen zu schützen, als wären es die eigenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.
  • Die Vertragspartner verpflichten sich, auch über die Dauer dieses Vertrages hinaus, vertrauliche Informationen nur und ausschließlich zur Durchführung dieses Vertrags und zur Erbringung der Vertragsleistungen zu nutzen. In keinem Fall ist einer der Vertragspartner berechtigt, vertrauliche Informationen an Dritte herauszugeben, die nicht Angehörige des Unternehmens des Vertragspartners sind.
  • Der Auftraggeber wird vertrauliche Informationen des Auftragnehmers nur solchen Mitarbeitern zugänglich machen, die bei der Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben mit diesen Informationen in Berührung kommen müssen („need to know“). Dritten dürfen, etwa im Rahmen von Wartungsarbeiten, Inspektionen oder Ähnlichem, diese Informationen nur zugänglich gemacht werden, wenn diese Dritte durch eine Vertraulichkeitsvereinbarung auf ein Maß an Vertraulichkeit verpflichtet werden, das mindestens der in diesem Vertrag vereinbarten Vertraulichkeit entspricht. Wettbewerbern des Auftraggebers dürfen vertrauliche Informationen des Auftragnehmers in keinem Fall zugänglich gemacht werden.
  • Jede Vertragspartei hat nach Beendigung des Projekts alle nur vorübergehend überlassenen Unterlagen, Kopien etc. an den Vertragspartner herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht an vertraulichen Informationen steht keiner der Parteien zu.
  • Die Parteien werden die jeweils geltenden Datenschutzbestimmungen beachten.
  • Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie unterlassen es, Mitarbeiter des jeweils anderen Vertragspartners abzuwerben oder Maßnahmen gleich welcher Art mittelbar oder unmittelbar zu betreiben, die Mitarbeiter des anderen Partners in diesem Sinne ermuntern oder die zu einem Beschäftigungsverhältnis führen können. Diese gegenseitige Treuepflicht gilt auch nach Beendigung des Vertrags für einen Zeitraum von einem Jahr fort.

IT-Sicherheit

  • Die Parteien treffen nach Maßgabe der jeweils geltenden Standards angemessene IT-Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Systeme vor unberechtigtem Zugriff Dritter. Dies umfasst insbesondere regelmäßige Datensicherungen.
  • Der Auftraggeber ist grundsätzlich nicht berechtigt, Zugang zu den Räumlichkeiten, Servern oder sonstigen Systemkomponenten des Auftragnehmers zu verlangen. Hiervon unberührt bleiben Zutrittsrechte des Datenschutzbeauftragten des Auftragnehmers nach schriftlicher Anmeldung zur Prüfung der Einhaltung der Erfordernisse gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen.